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   BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70   

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BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70 (https://dejure.org/1972,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1972 - III C 123.70 (https://dejure.org/1972,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1972 - III C 123.70 (https://dejure.org/1972,1055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Fehlen einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beklagten - Entsprechende Anwendung des § 160 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.11.1965 - III C 147.63
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70
    Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den § 160 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hatte (Beschluß vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 -).
  • BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58

    Notwendigkeit einer Erledigungserklärung des Beklagten für das Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Beklagte nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung, die er im lastenausgleichsrechtlichen Revisionsverfahren einnimmt, nicht "Subjekt des Verfahrens" ist und ihm deshalb nicht das Recht zukommt, einen für den Verlauf und die Beendigung der Revisionsinstanz maßgeblichen Einfluß zu nehmen (Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.10.1974 - III C 38.72

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlags ohne Zustimung des Beklagten

    Denn der Beklagte ist nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung, die er im lastenausgleichsrechtlichen Revisionsverfahren hat, nicht "Subjekt des Verfahrens"; deshalb kommt ihm nicht das Recht zu, auf den Verlauf und die Beendigung des Revisionsverfahrens maßgeblichen Einfluß zu nehmen (Beschluß vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 162 = ZLA 1973, 13] mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den § 160 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern - nach Vorschlag des Gerichts - auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (vgl. den Beschluß vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 06.09.1973 - III C 6.68

    Erledigung des Rechtsstreits auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs -

    Deshalb kommt ihm nicht das Recht zu, auf den Verlauf und die Beendigung des Verfahrens Einfluß zu nehmen (Beschluß vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 162 = ZLA 1973, 13]).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den § 160 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hatte (Beschluß vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339]; Beschluß vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.1974 - III B 51.73

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf Grund eines außergerichtlichen

    Der Senat hat diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus in ständiger Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III G 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 17.04.1973 - III C 116.70

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Diese letztere Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 14.08.1974 - III C 24.72

    Entscheidung über die Kosten nach Verfahrenseinstellung

    Die letztere Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 23.04.1974 - III C 106.71

    Annahme eines Vergleichsvorschlags - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Der Senat hat jedoch die in § 160 VwGO getroffene Kostenregelung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus im ständiger Rechtsprechung auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339], vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 - und vom 20. Februar 1974 - BVerwG III B 51.73 -).
  • BVerwG, 14.01.1974 - III C 38.68

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach außergerichtlichem Vergleich

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch in Fällen vorliegender Art anwendbar, in denen der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund von außergerichtlichen Vereinbarungen, durch die der Streit über die geltend gemachten Ansprüche vergleichsweise ausgeräumt worden ist, seine Erledigung gefunden hatte (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 08.01.1975 - 3 C 88.12

    Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung aufgrund eines

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den § 160 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern - nach Vorschlag des Gerichts - auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (vgl. den Beschluß vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 162 = ZLA 1973, 13] mit weiteren Nachweisen).
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